Vom Vorkommnis zur Maßnahme — der vorgeschriebene Informationsfluss
"Das QMS dient der Beobachtung, der Meldung, Bewertung und der Anpassung regulatorisch abweichender Vorkommnisse."
Anwender, Angehörige der Gesundheitsberufe und Patienten → HerstellerDie Mitgliedstaaten ermutigen dazu, mutmaßliche schwerwiegende Vorkommnisse zu melden; gehen solche Meldungen bei der zuständigen Behörde ein, unterrichtet sie unverzüglich den Hersteller (Art. 87 Abs. 10 und 11 MDR).
Hersteller → zuständige BehördeDer Hersteller meldet jedes schwerwiegende Vorkommnis über das elektronische System nach Art. 92 MDR. Die Frist richtet sich nach der Schwere: spätestens 15 Tage nach Kenntnis im Regelfall (Art. 87 Abs. 3), spätestens 10 Tage bei Tod oder unvorhergesehener schwerwiegender Verschlechterung des Gesundheitszustands (Art. 87 Abs. 5), spätestens 2 Tage bei schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Gesundheit (Art. 87 Abs. 4).
Hersteller → Untersuchung und KorrekturNach der Meldung führt der Hersteller unverzüglich die erforderlichen Untersuchungen durch, nimmt eine Risikobewertung vor und legt der zuständigen Behörde einen Abschlussbericht vor (Art. 89). Die Anwender werden über eine Sicherheitsanweisung im Feld unterrichtet.
Hersteller → Behörde, fortlaufendStatistisch signifikante Anstiege nicht schwerwiegender Vorkommnisse meldet der Hersteller als Trendmeldung nach Art. 88 MDR. Über den gesamten Lebenszyklus erstellt er — je nach Risikoklasse — den Bericht über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen (Klasse I, Art. 85) oder den regelmäßig aktualisierten Sicherheitsbericht (Klassen IIa, IIb, III, Art. 86).
Rückkopplung in die DokumentationDie gesammelten Daten dienen der Aktualisierung der Nutzen-Risiko-Abwägung und des Risikomanagements, der klinischen Bewertung, der Gebrauchsanweisung und Kennzeichnung sowie des Kurzberichts über Sicherheit und klinische Leistung (Art. 83 Abs. 3 MDR). Der Gesetzeswortlaut schließt den Kreis: „Die technische Dokumentation wird entsprechend aktualisiert.“